O. E. 3.3.1). 3. 3.1. Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 dauernden Rahmenfrist ab dem 17. August 2015 bei der D AG (vormals E AG) tätig war und dieses Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Rahmenfrist Ende August 2016 fortdauert. 3.2. Die Arbeitslosenkasse hat das Arbeitsverhältnis mit der D AG zu Recht als Tätigkeit auf Abruf qualifiziert. Aus dem Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2015 ist ersichtlich, dass keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. Explizit wird ausgeführt, dass der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Beschäftigung hat.