B49). Weil die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur eröffnet werden, wenn der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Obwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, folgt die Eröffnung einer Folgerahmenfrist dennoch nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung.