So hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (BGer-Urteil 8C_497/2010 vom 5.8.2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person weiterhin Leistungen, hat die Arbeitslosenkasse daher zu prüfen, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, um eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen (AVIG-Praxis ALE Rz. B49).