O. E. 2.2). 2.6. Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug beantragt, ist festzuhalten, dass für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Schliesst sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug – wie vorliegend – unmittelbar an die alte an, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug.