Je länger ein Arbeitsverhältnis auf Abruf dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B100). Dementsprechend ist das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis, welches nicht als Überbrückungstätigkeit angesehen werden kann, nicht bzw. nicht mehr im Rahmen der Schadenminderungspflicht als Zwischenverdienst abzurechnen, weshalb die versicherte Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall mehr erleidet (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 259 E. 5.1 und 5.3.1; BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.O. E. 2.2).