BGer-Urteil 8C_46/2014 vom 24.4.2014 E. 2.2). Deshalb ist das nach Verlust einer Vollzeitstelle eingegangene Arbeitsverhältnis auf Abruf als Überbrückungstätigkeit zu werten, welches nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zu betrachten ist (BGer-Urteil 8C_403/2015 vom 21.9.2015 E. 3.5). Der Annahme einer Überbrückungstätigkeit und der Abrechnung als Zwischenverdienst steht jedoch die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses entgegen (BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.