Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich jedoch bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern in Nachachtung der obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich u.a. darin zeigt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben (vgl. BGE 139 V 259 E. 5.1; BGer-Urteil 8C_46/2014 vom 24.4.2014