Entsprechend geht auch das SECO für die Beurteilung einer allfälligen Normalarbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf von einem Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate aus. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate gedauert, hält es im Einklang mit der Rechtsprechung eine Normalarbeitszeit für nicht ermittelbar (AVIG-Praxis ALE Rz. B97). 2.5. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich jedoch bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern in Nachachtung der obliegenden Schadenminderungspflicht (Art.