Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Nimmt eine versicherte Person vereinbarungsgemäss die Arbeit jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers auf (sogenannte Arbeit auf Abruf), so gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass der Versicherte während der Zeit, in der er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- oder Verdienstausfall erleidet (BGE 107 V 59 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer-Urteil 8C_417/2013 vom 30.12.2013 E. 3.2;