Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2016. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen zum anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Arbeitsverhältnis auf Abruf gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, in der seit 2017 gültigen Fassung) Rz. B95-B101a.