Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2017 ab. B. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 zur Ablehnung einer zweiten Rahmenfrist sei aufzuheben. Dem Versicherten sei eine zweite Rahmenfrist zu eröffnen. Die Arbeitslosenkasse F schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September