Seit dem 17. August 2015 steht A in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D AG (vormals E AG). Sein Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis, bei dem es sich um eine Tätigkeit auf Abruf handelt, wurde von der Arbeitslosenkasse C jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet. Vor Ablauf der Rahmenfrist beantragte A ab dem 1. September 2016 erneut Arbeitslosenentschädigung, neu bei der Arbeitslosenkasse F. Zudem meldete er sich wiederum zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lehnte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab 1. September 2016 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2017 ab.