Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation. Die Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Der 1964 geborene A meldete sich am 29. August 2014 beim Arbeitsamt der Gemeinde Z zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.