{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-36_2017-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10600", "Checksum": "42f974c54717d1f3b3056709dc3024d0"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["5V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:41", "Checksum": "b2ac4fa0b27b62911093cd35d77de9ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36\nRegeste:\nNach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung\n\n4.\nNach dem Gesagten ist die Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) erfüllt, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D AG den Charakter einer Übergangslösung noch nicht verloren hat und dieses Arbeitsverhältnis folglich immer noch als zur Schadenminderung bestehend zu qualifizieren ist. Die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie Abklärungen betreffend die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG trifft und hiernach neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheidet.\n5.\nDas Beschwerdeverfahren ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Parteien grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).\nDie obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von der Verwaltung zu bezahlende Parteientschädigung wird auf pauschal Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt (zum Anspruch auf Parteientschädigung und deren Höhe bei Vertretung durch gemeinnützige Organisationen siehe BGE 126 V 11)."}