{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-36_2017-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10600", "Checksum": "42f974c54717d1f3b3056709dc3024d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. 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Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung\n\n\nDem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgeführt, handelt es sich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung (vgl. E. 2.5). Davon ist vorliegend (noch) auszugehen. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation. Dabei ist insbesondere auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Selbst die Formulierung des SECO \"Indiz für eine inzwischen als normal zu qualifizierende Arbeitszeit ist eine länger als ein Jahr andauernde Tätigkeit auf Abruf mit der Folge, dass die versicherte Person während der Zeit, während der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Arbeitsausfall mehr erleidet\" (in Rz. B100 der AVIG-Praxis ALE), lässt es zu, auch bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht von einer diesbezüglichen Normalität auszugehen. Zum Zeitpunkt der möglichen Eröffnung der zweiten Rahmenfrist für Leistungen war der Beschwerdeführer erst etwas mehr als ein Jahr bei der D AG tätig. Es kann damit nicht ohne Weiteres aufgrund der Dauer von einer Normalität dieses Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, dass, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.5).\nGegen eine solche Normalität spricht ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses (August 2015 bis August 2016) ohne Unterbruch weiter um eine andere Anstellung bemüht hat, sodass er nie wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar mit seiner Situation nicht abgefunden und ist auch bereit, die Tätigkeit auf Abruf unverzüglich aufzugeben (die Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses mit der D AG beträgt denn auch für die ersten fünf Arbeitsjahre lediglich das gesetzliche Minimum von einem Monat, vgl. Art. 335c des Obligationenrechts [OR; SR 220], Ziff. 6 des Arbeitsvertrags). Im Weiteren war der Beschwerdeführer zuvor während 33 Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung bei der B AG tätig. Auch unter Berücksichtigung der langen Dauer dieser Anstellung im Vollzeitpensum, darf eine Normalität des Arbeitsverhältnisses auf Abruf nicht vorschnell angenommen werden. Das Erwogene steht wie erwähnt im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.O., in vorstehender E. 2.5). In BGer-Urteil 8C_403/2015 vom 21. September 2015 hat das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, bei einem im Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung während zwei Jahren dauernden Arbeitsverhältnis auf Abruf sei das rechtsprechungsgemässe Erfordernis einer über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeit nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers (ARV 2014 S. 137 E. 3.3) nicht gegeben (E. 5.2).\nZusammenfassend kann damit nicht gesagt werden, es liege beim Arbeitsverhältnis auf Abruf des Beschwerdeführers bereits eine Dauerlösung vor, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entspricht, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangen konnte. Vielmehr erleidet der Beschwerdeführer weiterhin einen anrechenbaren Arbeitsausfall.\n3.4. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Beschwerdeführer weise für eine Folgenrahmenfrist lediglich eine Beitragszeit aus einer einzigen Abruftätigkeit aus, die er fortgesetzt habe. Damit sei die Abruftätigkeit zu seiner normalen Tätigkeit geworden. Dabei beruft sie sich zwar auf ein in Rz. B100 3. Alinea der AVIG-Praxis ALE aufgeführtes Beispiel. Aus den bei der Arbeitslosenkasse C eingeholten Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor während fünf Monaten (April bis August 2015) in einer Abruftätigkeit bei der G GmbH tätig war und damit nicht nur mit seiner Anstellung bei der D AG Beitragszeit generiert hat.\nDie Frage, ob das in Rz. B100 3. Alinea der AVIG-Praxis ALE dargelegte Beispiel mit der dauernden Rechtsprechung des Bundesgerichts überhaupt zu vereinbaren ist, kann daher offen gelassen werden. Immerhin soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht im bereits erwähnten BGer-Urteil 8C_403/2015 vom 21. September 2015 offenbar dennoch keine normale Tätigkeit angenommen hatte.\n4. Nach dem Gesagten ist die Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) erfüllt, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D AG den Charakter einer Übergangslösung noch nicht verloren hat und dieses Arbeitsverhältnis folglich immer noch als zur Schadenminderung bestehend zu qualifizieren ist. Die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie Abklärungen betreffend die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG trifft und hiernach neu über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entscheidet."}