{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-36_2017-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10600", "Checksum": "42f974c54717d1f3b3056709dc3024d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. 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Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n2.6. Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug beantragt, ist festzuhalten, dass für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Schliesst sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug – wie vorliegend – unmittelbar an die alte an, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. So hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (BGer-Urteil 8C_497/2010 vom 5.8.2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person weiterhin Leistungen, hat die Arbeitslosenkasse daher zu prüfen, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, um eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu eröffnen (AVIG-Praxis ALE Rz. B49). Weil die Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), kann eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur eröffnet werden, wenn der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt.\nObwohl die gleichen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, folgt die Eröffnung einer Folgerahmenfrist dennoch nicht völlig identischen Kriterien wie die Eröffnung der Leistungsrahmenfrist bei erstmaliger Beanspruchung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Aspekte, welche den Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einer ersten (oder gar zweiten) Rahmenfrist nicht ausschliessen, können in einer Folgerahmenfrist zur Verweigerung von Leistungen führen, da diese (veränderte) Ausgangslage bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausgeblendet werden kann. Die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses steht rechtsprechungsgemäss der Annahme einer Überbrückungstätigkeit und der Abrechnung als Zwischenverdienst entgegen (E. 2.5 hiervor). Durch den Zeitablauf kann die Tätigkeit eine andere Wertigkeit erhalten. Dem Wortlaut entsprechend umfasst ein Zwischenverdienst lediglich Beschäftigungen, die \"zwischen\" Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit liegen. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend ist es Ziel der Arbeitslosenversicherung, durch die Aufnahme einer zumutbaren Festanstellung im gesuchten Pensum die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden. Wenn das Behelfsmässige, Vorläufige, das über die Arbeitslosigkeit hinweg helfen sollte, den vorübergehenden Charakter verliert und zur Dauerlösung wird, ist dies aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich systemfremd. Die Arbeitslosenversicherung würde zu einer Langzeitunterstützerin einer grundsätzlich als unzumutbar qualifizierten Zwischenlösung, die in dieser Konstellation für Arbeitnehmer wenig Antrieb schafft, aus der vorübergehenden Situation herauszukommen, um die fortdauernde Abhängigkeit von der Arbeitslosenversicherung zu beenden (vgl. dazu BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.O. E. 3.3.1).\n3. 3.1. Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 dauernden Rahmenfrist ab dem 17. August 2015 bei der D AG (vormals E AG) tätig war und dieses Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Rahmenfrist Ende August 2016 fortdauert.\n3.2. Die Arbeitslosenkasse hat das Arbeitsverhältnis mit der D AG zu Recht als Tätigkeit auf Abruf qualifiziert. Aus dem Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2015 ist ersichtlich, dass keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. Explizit wird ausgeführt, dass der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Beschäftigung hat. Die unregelmässige Arbeitszeit zeigt sich auch in den Bescheinigungen über die Zwischenverdienste von August 2015 bis August 2016. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher davon aus, dass sich keine vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit ermitteln lässt (vgl. Ziff. 4 des Einspracheentscheids). Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik bemühte er sich um einen Arbeitsvertrag mit vereinbarter Normalarbeitszeit, was von seiner Arbeitgeberin mit dem Hinweis, solches widerspräche ihrer Geschäftsphilosophie, verweigert worden sei.\n3.3. Im Weiteren rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines weiteren Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. der Eröffnung neuer Rahmenfristen damit, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D AG bei Ablauf der Rahmenfrist für Leistungen am 31. August 2016 bereits mehr als ein Jahr bestanden habe (Beginn 17.8.2015), weshalb es im Verlauf von einer Notlösung zur normalen Tätigkeit geworden sei."}