{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-36_2017-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10600", "Checksum": "42f974c54717d1f3b3056709dc3024d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:26", "Checksum": "e40540106ab12947747b6b5801de2573", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36\nRegeste:\nNach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n2.4. Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall dann anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Arbeitsausfall heisst hierbei Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Nimmt eine versicherte Person vereinbarungsgemäss die Arbeit jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers auf (sogenannte Arbeit auf Abruf), so gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass der Versicherte während der Zeit, in der er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, grundsätzlich keinen anrechenbaren Arbeits- oder Verdienstausfall erleidet (BGE 107 V 59 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer-Urteil 8C_417/2013 vom 30.12.2013 E. 3.2; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2310, N 151).\nVon diesem Grundsatz kann dann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. Dabei kann der Beobachtungszeitraum umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGer-Urteil 8C_318/2014 vom 21.5.2015 E. 2.2; Nussbaumer, a.a.O., S. 2310, N 152).\nIn seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bzw. vor ihm das eidgenössische Versicherungsgericht einen Arbeitseinsatz in jenen Fällen als während einer längeren Zeit konstant andauernd betrachtet, wenn sich dieser über mehrere Jahre erstreckte. Im Gegenzug hat es diese Einschätzung bei einem Einsatz unter sechs Monaten verneint (BGE 107 V 59; vgl. auch BGer-Urteil 8C_417/2013 vom 30.12.2013 E. 3.2 mit Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung). Entsprechend geht auch das SECO für die Beurteilung einer allfälligen Normalarbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf von einem Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate aus. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate gedauert, hält es im Einklang mit der Rechtsprechung eine Normalarbeitszeit für nicht ermittelbar (AVIG-Praxis ALE Rz. B97).\n2.5. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich jedoch bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern in Nachachtung der obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung, was sich u.a. darin zeigt, dass die versicherte Person bereit ist, diese Tätigkeit unverzüglich aufzugeben (vgl. BGE 139 V 259 E. 5.1; BGer-Urteil 8C_46/2014 vom 24.4.2014 E. 2.2). Deshalb ist das nach Verlust einer Vollzeitstelle eingegangene Arbeitsverhältnis auf Abruf als Überbrückungstätigkeit zu werten, welches nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinn von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zu betrachten ist (BGer-Urteil 8C_403/2015 vom 21.9.2015 E. 3.5).\nDer Annahme einer Überbrückungstätigkeit und der Abrechnung als Zwischenverdienst steht jedoch die lange Dauer eines Arbeitsverhältnisses entgegen (BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.O. E. 3.3.1, wo es bei einem mehr als vier Jahre dauernden Arbeitsverhältnis um die Eröffnung einer 3. Rahmenfrist ging). Je länger ein Arbeitsverhältnis auf Abruf dauert, desto mehr ist davon auszugehen, dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. B100). Dementsprechend ist das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis, welches nicht als Überbrückungstätigkeit angesehen werden kann, nicht bzw. nicht mehr im Rahmen der Schadenminderungspflicht als Zwischenverdienst abzurechnen, weshalb die versicherte Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall mehr erleidet (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 259 E. 5.1 und 5.3.1; BGer-Urteil 8C_46/2014 a.a.O. E. 2.2)."}