{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-36_2017-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10600", "Checksum": "42f974c54717d1f3b3056709dc3024d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 24.05.2017 5V 17 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. 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Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation.\r\nDie Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. | Arbeitslosenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Arbeitslosenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 24.05.2017 |\n| Fallnummer: | 5V 17 36 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIG, Art. 17 AVIG. |\n| Leitsatz: | Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig – sondern zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – eingegangen wurde, um eine notgedrungene Zwischenlösung. Ob eine Normalität bezüglich des Arbeitsverhältnisses auf Abruf eingetreten ist, beurteilt sich anhand der konkreten Situation. Die Auslegung der Arbeitslosenkasse, dass ohne Weiteres von einer als normal zu qualifizierenden Arbeitszeit auszugehen sei, sobald ein Arbeitsverhältnis auf Abruf länger als ein Jahr dauert, widerspricht der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A. Der 1964 geborene A meldete sich am 29. August 2014 beim Arbeitsamt der Gemeinde Z zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zuvor hatte er seit dem 20. Juli 1981 bei der B AG als Logistiker gearbeitet. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse C eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 und richtete Taggeldleistungen aus. Seit dem 17. August 2015 steht A in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D AG (vormals E AG). Sein Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis, bei dem es sich um eine Tätigkeit auf Abruf handelt, wurde von der Arbeitslosenkasse C jeweils als Zwischenverdienst abgerechnet. Vor Ablauf der Rahmenfrist beantragte A ab dem 1. September 2016 erneut Arbeitslosenentschädigung, neu bei der Arbeitslosenkasse F. Zudem meldete er sich wiederum zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 lehnte die Arbeitslosenkasse eine Anspruchsberechtigung ab 1. September 2016 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 12. Januar 2017 ab.\nB. Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 zur Ablehnung einer zweiten Rahmenfrist sei aufzuheben. Dem Versicherten sei eine zweite Rahmenfrist zu eröffnen.\nDie Arbeitslosenkasse F schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.\nIn einem zweiten Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:\n1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2016.\n2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen zum anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Arbeitsverhältnis auf Abruf gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, in der seit 2017 gültigen Fassung) Rz. B95-B101a. Folgendes bleibt zu konkretisieren:\n2.2. Zu den Weisungen des SECO ist festzuhalten, dass ein Kreisschreiben oder eine Weisung wesensgemäss keine Rechtsnormen, sondern lediglich eine Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde über die von ihr für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung enthält. Solche Verwaltungsweisungen dienen der rechtsgleichen Rechtsanwendung und sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch BGE 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit davon ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).\n2.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g)."}