2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der WML also Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich wie vorliegend früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Im vorliegenden Fall sind vielmehr die Faktoren gemäss Anhang 1, Version 6, Stand 1. Januar 2011, anzuwenden. In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2016 aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |