In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu folgen. Es ist nicht sachgemäss, Faktoren, die auf einem Referenzszenario für 2015 beruhen und erst ab dem 1. Januar 2016 Geltung haben, auf einen Sachverhalt rückwirkend anzuwenden, der sich 2011 (Zeitpunkt der Kapitalisierung, vgl. E. 3.3) verwirklicht hat, zumal die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangt (vgl. Verfügung vom 23.12.2015). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend macht, wird die Versicherte damit so behandelt, als habe sie im Jahr 2016 die Lebenserwartung einer 59-järigen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits im 64. Altersjahr stand. Zwar wird die Anwendbarkeit von Rz.