B habe im Jahr 2011 das 59. Altersjahr erreicht. Behandle man sie nach den neuen Faktoren, bedeute dies, dass man sie rückwirkend so stelle, wie wenn sie erst 2016 59-jährig wäre und demzufolge von der heute bekannten statistischen Lebenserwartung profitieren könne. Es sei deshalb sachlich nicht zutreffend, die neuen Tabellen auf alte Fälle anzuwenden. Aus diesem Grund sei Rz. 2114.3 WML offensichtlich nicht gesetzmässig. 4.3. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu folgen.