WML ab 1. Januar 2016 auf alle – mit Einschluss der noch nicht erledigten – Fälle anwendbar seien. Die Anwendung der neu geltenden Faktoren hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin unter Androhung einer reformatio in peius angekündigt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Ergebnis beruhten die höheren Kapitalisierungsfaktoren auf einer längeren Lebenserwartung derjenigen Personen, die heute in den Genuss von Kapitalabfindungen gelangen würden. Die Anwendung der neuen Faktoren auf den alten Fall führe zu einer wesentlichen und vom Gesetzgeber kaum gewollten Verschärfung. B habe im Jahr 2011 das 59. Altersjahr erreicht.