Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Randziffern 2111 ff. WML zur Berechnung des massgebenden Lohnes seien per 1. Januar 2016 vollständig überarbeitet worden. Diese Anpassungen seien notwendig geworden, um den neuen demographischen Szenarien des BFS (Bundesamt für Statistik) Rechnung zu tragen. Die Tabellen beruhten nun aktuell auf der Grundlage AHV 2015 (Referenzszenario BFS A-00-2015 für das Jahr 2035) und einem technischen Zinssatz von 2,5 % (Rz. 2111 WML). Rz. 2114.3 WML weise die Durchführungsstellen ausdrücklich darauf hin, dass die Randziffern 2111 ff. WML ab 1. Januar 2016 auf alle – mit Einschluss der noch nicht erledigten – Fälle anwendbar seien.