O., N 270). Auch nach dem vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigten inter-temporalrechtlichen Grundsatz sind bei der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis, 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Richtlinie, die nicht stereotyp anzuwenden ist. Dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht sowie nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BGE 126 V 134 E. 1c). 4.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Randziffern 2111 ff.