Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016, was den Zeitpunkt der Kapitalisierung angeht, nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerin schuldet damit grundsätzlich Beiträge für die per 31. Dezember 2011 zu kapitalisierende Rente, die sie an ihre ehemalige Arbeitnehmerin leistet. 4. Es stellt sich indes die Frage, ob dabei die seit 1. Januar 2016 geltenden Beitragsfaktoren aus Anhang 1 der WML zur Anwendung gelangen, wie dies die Beschwerdegegnerin nach Rückfrage beim BSV und gestützt auf Rz. 2114.3 WML tat. 4.1. Rechtsnormen entfalten grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft.