14 Abs. 1 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise geltend macht, bringt die Kapitalisierung in Fällen einer (teilweisen) Weiterbeschäftigung keinerlei administrative Erleichterung, da die Beiträge für die Rente mit den übrigen Lohnbeiträgen entrichtet werden können. Nachdem der Wortlaut der Verordnung klar von Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht und Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen sind, ändert daran nichts, dass die entsprechende Praxis erst per 1. Januar 2016 Eingang in die Rz. 2112 ff. der WML gefunden hat.