Vielmehr ist von einer Änderungskündigung und einem Fortbestehen der Anstellung unter geändertem Arbeitsvertrag auszugehen. Art. 7 lit. q AHVV gilt gemäss Wortlaut jedoch für Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einkommen, wozu auch die streitbetroffenen Rentenleistungen gehören, sind – unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG – während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich mit der Lohnzahlung zu verabgaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG).