Unbestritten ist, dass die Nachforderung von Beiträgen auf Rentenleistungen bis 31. Dezember 2010 infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. 3.2. In der Rentenvereinbarung vom 1. November 2006 zwischen der A AG und B wurde festgelegt (Ziff. 2), dass das bestehende Arbeitsverhältnis ohne weitere Kündigung am 31. Dezember 2006 endet. Weiter wurde festgehalten, dass B unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands im gegenseitigen Einverständnis ab dem 1. Januar 2007 auf Zusehen hin weiterhin Tätigkeiten für die A AG ausüben wird. Solange diese Leistungen andauerten, erhielt sie dafür eine pauschale Entschädigung von brutto Fr. 650.-- monatlich (Lohn).