Diese Regelung gelte jedoch nur "grundsätzlich" unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen. Sofern die Rentenzahlung – wie vorliegend – bei einer Teilpensionierung bereits vor der vollständigen Erwerbsaufgabe zu laufen beginne, sei im Sinn von Rz. 2113 WML (ebenfalls in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) auf eine Kapitalisierung zu verzichten, da bei teilweiser Weiterbeschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge auf Renten mit den übrigen Lohnbeiträgen fortlaufend entrichtet werden könnten. Unbestritten ist, dass die Nachforderung von Beiträgen auf Rentenleistungen bis 31. Dezember 2010 infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.