Dagegen erhob die A AG Einsprache. Mit Schreiben vom 5. September 2016 teilte die Ausgleichskasse der A AG unter Androhung einer reformatio in peius mit, sie stelle neu auf die Faktoren zur Kapitalisierung, welche in der Neufassung der WML per 1. Januar 2016 veröffentlicht worden seien, ab. Die A AG hielt an ihrer Einsprache fest. Mit Entscheid vom 29. November 2016 wies die Ausgleichskasse diese schliesslich ab. Aus den Erwägungen: 3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beitragsforderung der Ausgleichskasse, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verjährt ist.