2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die A AG sicherte ihrer Mitarbeiterin B ab dem 1. Januar 2001 die Zahlung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 6'000.-- bis zur Erreichung ihres AHV-Rentenalters zu. Das Arbeitsverhältnis bestand in der Zwischenzeit weiter.