{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-20_2017-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10641", "Checksum": "dd94f0b34c2641b9e97211de21758430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 20", "2017 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.11.2017 5V 17 20 (2017 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. 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Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. | Art. 16 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. q AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n4.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Randziffern 2111 ff. WML zur Berechnung des massgebenden Lohnes seien per 1. Januar 2016 vollständig überarbeitet worden. Diese Anpassungen seien notwendig geworden, um den neuen demographischen Szenarien des BFS (Bundesamt für Statistik) Rechnung zu tragen. Die Tabellen beruhten nun aktuell auf der Grundlage AHV 2015 (Referenzszenario BFS A-00-2015 für das Jahr 2035) und einem technischen Zinssatz von 2,5 % (Rz. 2111 WML). Rz. 2114.3 WML weise die Durchführungsstellen ausdrücklich darauf hin, dass die Randziffern 2111 ff. WML ab 1. Januar 2016 auf alle – mit Einschluss der noch nicht erledigten – Fälle anwendbar seien. Die Anwendung der neu geltenden Faktoren hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin unter Androhung einer reformatio in peius angekündigt.\nDie Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im Ergebnis beruhten die höheren Kapitalisierungsfaktoren auf einer längeren Lebenserwartung derjenigen Personen, die heute in den Genuss von Kapitalabfindungen gelangen würden. Die Anwendung der neuen Faktoren auf den alten Fall führe zu einer wesentlichen und vom Gesetzgeber kaum gewollten Verschärfung. B habe im Jahr 2011 das 59. Altersjahr erreicht. Behandle man sie nach den neuen Faktoren, bedeute dies, dass man sie rückwirkend so stelle, wie wenn sie erst 2016 59-jährig wäre und demzufolge von der heute bekannten statistischen Lebenserwartung profitieren könne. Es sei deshalb sachlich nicht zutreffend, die neuen Tabellen auf alte Fälle anzuwenden. Aus diesem Grund sei Rz. 2114.3 WML offensichtlich nicht gesetzmässig.\n4.3. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin zu folgen. Es ist nicht sachgemäss, Faktoren, die auf einem Referenzszenario für 2015 beruhen und erst ab dem 1. Januar 2016 Geltung haben, auf einen Sachverhalt rückwirkend anzuwenden, der sich 2011 (Zeitpunkt der Kapitalisierung, vgl. E. 3.3) verwirklicht hat, zumal die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangt (vgl. Verfügung vom 23.12.2015). Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend macht, wird die Versicherte damit so behandelt, als habe sie im Jahr 2016 die Lebenserwartung einer 59-järigen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits im 64. Altersjahr stand. Zwar wird die Anwendbarkeit von Rz. 2111 ff. in Rz. 2114.3 WML ausdrücklich auch auf noch nicht erledigte Fälle vorgesehen. Es handelt sich dabei jedoch um eine Verwaltungsweisung, die für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist. Art. 7 lit. q AHVV verleiht dem Bundesamt lediglich die Kompetenz, verbindliche Tabellen aufzustellen. Die rückwirkende Anwendung derselben für die Umrechnung der streitbetroffenen Renten in Kapitalien per 31. Dezember 2011 ist damit weder gesetzlich geregelt, zeitlich mässig, noch durch triftige Gründe gerechtfertigt. Eine ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung liegt damit nicht vor.\nSoweit Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der WML also Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich wie vorliegend früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Im vorliegenden Fall sind vielmehr die Faktoren gemäss Anhang 1, Version 6, Stand 1. Januar 2011, anzuwenden. In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid vom 29. November 2016 aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |"}