{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-20_2017-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10641", "Checksum": "dd94f0b34c2641b9e97211de21758430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 20", "2017 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.11.2017 5V 17 20 (2017 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. 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Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. | Art. 16 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. q AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n3.3. Das Arbeitsverhältnis zwischen B und der Beschwerdeführerin hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht bereits am 31. Dezember 2006 geendet. Vielmehr ist von einer Änderungskündigung und einem Fortbestehen der Anstellung unter geändertem Arbeitsvertrag auszugehen. Art. 7 lit. q AHVV gilt gemäss Wortlaut jedoch für Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einkommen, wozu auch die streitbetroffenen Rentenleistungen gehören, sind – unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG – während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich mit der Lohnzahlung zu verabgaben (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise geltend macht, bringt die Kapitalisierung in Fällen einer (teilweisen) Weiterbeschäftigung keinerlei administrative Erleichterung, da die Beiträge für die Rente mit den übrigen Lohnbeiträgen entrichtet werden können. Nachdem der Wortlaut der Verordnung klar von Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses spricht und Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen sind, ändert daran nichts, dass die entsprechende Praxis erst per 1. Januar 2016 Eingang in die Rz. 2112 ff. der WML gefunden hat. Das Arbeitsverhältnis mit B endete erst am 31. Dezember 2011, wobei unerheblich ist, dass die Arbeitnehmerin ab 1. Januar 2007 nur noch in einem Kleinstpensum angestellt war. Folglich sind die Rentenleistungen ab 1. Januar 2012 per 31. Dezember 2011 für die Erhebung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu kapitalisieren. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid auch eine separate Beitragserhebung auf den Rentenleistungen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ankündigte.\nZu Recht verweist die Beschwerdegegnerin zudem auf Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 36 und Art. 143 AHVV, wonach grundsätzlich der Arbeitgeber in Nachachtung seiner gesetzlichen Meldepflicht der zuständigen Ausgleichskasse sämtliche lohnrelevanten Einkommensteile unaufgefordert zu melden hat. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass die Rentenzahlung bereits anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle 2004 als massgebender Lohn qualifiziert und entsprechend Weisung erteilt worden ist. Damit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.\n3.4. Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2016, was den Zeitpunkt der Kapitalisierung angeht, nicht beanstanden. Die Beschwerdeführerin schuldet damit grundsätzlich Beiträge für die per 31. Dezember 2011 zu kapitalisierende Rente, die sie an ihre ehemalige Arbeitnehmerin leistet.\n4. Es stellt sich indes die Frage, ob dabei die seit 1. Januar 2016 geltenden Beitragsfaktoren aus Anhang 1 der WML zur Anwendung gelangen, wie dies die Beschwerdegegnerin nach Rückfrage beim BSV und gestützt auf Rz. 2114.3 WML tat.\n4.1. Rechtsnormen entfalten grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft. Echte Rückwirkung, die vorliegt, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat, ist prinzipiell unzulässig, da niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt sein konnten, mit denen er also nicht rechnen konnte und musste (BGE 138 I 189 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 266 und 268 f.). Ausnahmsweise ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch auch echte Rückwirkung eines Erlasses zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) Die Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt sein, (2) sie muss zeitlich mässig und (3) durch triftige Gründe gerechtfertigt sein, wobei fiskalische Gründe allein dann genügen können, wenn die öffentlichen Finanzen in Gefahr sind, (4) sie darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und (5) sie darf keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen (BGE 138 I 189 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 270).\nAuch nach dem vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigten inter-temporalrechtlichen Grundsatz sind bei der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen mass-gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 253 E. 3.5 mit Hinweis, 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Richtlinie, die nicht stereotyp anzuwenden ist. Dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht sowie nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BGE 126 V 134 E. 1c)."}