{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-20_2017-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10641", "Checksum": "dd94f0b34c2641b9e97211de21758430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 20", "2017 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 27.11.2017 5V 17 20 (2017 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Soweit die Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. 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Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. | Art. 16 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. q AHVV. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Alters- und Hinterlassenenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 27.11.2017 |\n| Fallnummer: | 5V 17 20 |\n| LGVE: | 2017 III Nr. 5 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 16 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. q AHVV. |\n| Leitsatz: | Soweit die Rz. 2114.3 i.V.m. Rz. 2111 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des BSV Faktoren gemäss Anhang 1 WML (Stand Januar 2016), die auf einem Referenzszenario von 2015 beruhen, per 1. Januar 2016 auch für Fälle anwendbar erklären, deren massgeblicher Sachverhalt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich früher verwirklicht hat, halten sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Die A AG sicherte ihrer Mitarbeiterin B ab dem 1. Januar 2001 die Zahlung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 6'000.-- bis zur Erreichung ihres AHV-Rentenalters zu. Das Arbeitsverhältnis bestand in der Zwischenzeit weiter. Mit Vereinbarung vom 1. November 2006 wurde diese Rente ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 1'500.-- pro Monat angehoben und zusätzlich eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 1'000.-- nach Erreichen des AHV-Alters in Aussicht gestellt.\nAm 23. Dezember 2015 erliess die Ausgleichskasse eine Nachtragsverfügung, mit der sie die A AG zur Nachzahlung von Sozialversicherungslohnbeiträgen auf den kapitalisierten Rentenleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2011 verpflichtete. Dagegen erhob die A AG Einsprache.\nMit Schreiben vom 5. September 2016 teilte die Ausgleichskasse der A AG unter Androhung einer reformatio in peius mit, sie stelle neu auf die Faktoren zur Kapitalisierung, welche in der Neufassung der WML per 1. Januar 2016 veröffentlicht worden seien, ab. Die A AG hielt an ihrer Einsprache fest. Mit Entscheid vom 29. November 2016 wies die Ausgleichskasse diese schliesslich ab.\nAus den Erwägungen: 3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beitragsforderung der Ausgleichskasse, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) verjährt ist.\n3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nach Art. 7 lit. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Leistungen, welche in Rentenform ausgerichtet werden, bei der ersten Auszahlung in Kapital umzurechnen seien. Die erste Auszahlung der Rente nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2006 sei zu Beginn des Jahres 2007 erfolgt, womit die künftigen Rentenleistungen zu diesem Zeitpunkt zu kapitalisieren gewesen wären. Damit stehe der Nachforderung der Beiträge die Verjährung entgegen.\nDagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Arbeitsverhältnis zwischen B und der Beschwerdeführerin habe erst per 31. Dezember 2011 definitiv geendet. Damit seien die Rentenleistungen erst auf diesen Zeitpunkt hin zu kapitalisieren gewesen. Nach Rz. 2112 WML (in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) seien Beiträge im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung geschuldet, was in den meisten Fällen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Diese Regelung gelte jedoch nur \"grundsätzlich\" unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen. Sofern die Rentenzahlung – wie vorliegend – bei einer Teilpensionierung bereits vor der vollständigen Erwerbsaufgabe zu laufen beginne, sei im Sinn von Rz. 2113 WML (ebenfalls in der ab 1.1.2016 gültigen Fassung) auf eine Kapitalisierung zu verzichten, da bei teilweiser Weiterbeschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge auf Renten mit den übrigen Lohnbeiträgen fortlaufend entrichtet werden könnten.\nUnbestritten ist, dass die Nachforderung von Beiträgen auf Rentenleistungen bis 31. Dezember 2010 infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.\n3.2. In der Rentenvereinbarung vom 1. November 2006 zwischen der A AG und B wurde festgelegt (Ziff. 2), dass das bestehende Arbeitsverhältnis ohne weitere Kündigung am 31. Dezember 2006 endet. Weiter wurde festgehalten, dass B unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustands im gegenseitigen Einverständnis ab dem 1. Januar 2007 auf Zusehen hin weiterhin Tätigkeiten für die A AG ausüben wird. Solange diese Leistungen andauerten, erhielt sie dafür eine pauschale Entschädigung von brutto Fr. 650.-- monatlich (Lohn). Gleichzeitig ist in der Vereinbarung ab dem 1. Januar 2007 eine monatliche Rente von Fr. 1'500.-- bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters vorgesehen (Ziff. 3.1), welche nach Erreichung desselben in eine lebenslängliche Rente in der Höhe von Fr. 1'000.-- umgewandelt wird (Ziff. 3.2)."}