8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der unkorrigierte Zustand, mithin ohne den Einsatz von Implantaten und Komposit-Brückenaufbauten, zu beurteilen ist. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. |