Damit steht fest, dass die finale Einschätzung des Integritätsschadens durch den Gutachter zu Unrecht unter Berücksichtigung des korrigierten Zustands erfolgte. Wie in E. 5.3 festgehalten, widerspricht die Suva-Tabelle 15 der Bestimmung gemäss Ziff. 1 Abs. 4 von Anhang 3 zur UVV, weshalb die Tabelle unbeachtlich zu bleiben hat. Demzufolge ist auch die Kürzung der Integritätsentschädigung nicht statthaft. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der unkorrigierte Zustand, mithin ohne den Einsatz von Implantaten und Komposit-Brückenaufbauten, zu beurteilen ist.