Dr. C führte sodann in Ziff. 2.2 auf Seite 8 seiner Expertise vom 18. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf die Tabelle 15 der Suva aus, beim Versicherten bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Kaufähigkeit mit der bereits in situ befindlichen Versorgung. Dies gelte ebenfalls für den ästhetischen Aspekt, der zum Untersuchungszeitpunkt nur leicht beeinträchtigt erscheine. Somit bestehe ein Integritätsschaden von unter 5 %. Diese Einschätzung des Gesamtintegritätsschadens bestätigte er in Ziff. 3.3 auf Seite 10 seiner Expertise. Damit steht fest, dass die finale Einschätzung des Integritätsschadens durch den Gutachter zu Unrecht unter Berücksichtigung des korrigierten Zustands erfolgte.