Hinzu kämen die erschwerte Abbeissfunktion von Nahrung und die vermehrte Belastung der verbliebenen Frontzähne. Da hierfür im Anhang 3 zur UVV keine Skala enthalten ist, zog er die Suva-Tabelle 18 heran und verglich den hier vorliegenden Gesundheitsschaden mit einer fehlenden Ohrmuschel. Dass eine deutlich sichtbare Zahnlücke ästhetisch auffälliger ist als eine fehlende Ohrmuschel und einen Integritätsschaden von mehr als 10 % rechtfertigt, leuchtet ein. Defekte im Bereich der Ohrmuschel fallen nämlich in der Regel nicht so stark auf, da sich die Ohren auch unter den Haaren verstecken lassen.