3 sei noch festzustellen, dass sich der Patient nicht geweigert habe, die medizinisch erfolgsversprechende Behandlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der resultierenden Wechselwirkungen auf funktioneller Ebene schätze er den Gesamtintegritätsschaden auf unter 5 %. 7.3 Der Sachverständige Dr. C legte in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2014 nachvollziehbar dar, welche Beeinträchtigungen ohne Korrektur der Zähne mittels Implantaten und Komposit-Brückenaufbauten bestünden.