Diese Einschätzung orientiere sich dabei an der Suva-Tabelle 18 "Integritätsschaden bei Schädigung der Haut", wobei für eine fehlende Ohrmuschel ein Integritätsschaden von 10 % angenommen werde und eine Frontzahnlücke über zwei Zähne ästhetisch auffälliger wäre als eine fehlende Ohrmuschel. Weiter führte der Experte aus, die Beeinträchtigung wäre zunächst einmal ästhetischer Art. Der Patient könnte nicht unbeschwert lachen und sprechen, da die Lücken deutlich sichtbar wären. Zudem wäre die Sprache beeinträchtigt, da zur korrekten Lautbildung die geschlossene Zahnreihe erforderlich sei.