Weiterhin würden die Zähne 11 und 12 bei einer ausbleibenden Versorgung durch den Substanzverlust ästhetisch negativ auffallen. In diesem Fall bestünde eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität, da der Patient beim Sprechen oder Lachen ästhetisch erheblich beeinträchtigt wäre. Diesfalls wäre eine Integritätsentschädigung von 15 % angebracht. Diese Einschätzung orientiere sich dabei an der Suva-Tabelle 18 "Integritätsschaden bei Schädigung der Haut", wobei für eine fehlende Ohrmuschel ein Integritätsschaden von 10 % angenommen werde und eine Frontzahnlücke über zwei Zähne ästhetisch auffälliger wäre als eine fehlende Ohrmuschel.