Da wie in E. 5.3 erwähnt, die Suva-Tabelle 15 nicht mit Ziff. 1 Abs. 4 von Anhang 3 zur UVV vereinbar ist und auch in der Skala in Anhang 3 zur UVV ein entsprechender Integritätsschaden nicht enthalten ist, ist folglich eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV; BGE 113 V 218 E. 3). 7.2 Dr. C hielt in seiner Expertise vom 18. Dezember 2014 fest, ohne Versorgung mit Implantaten würde eine Lücke im Frontzahnbereich resultieren, welche die Zähne 21 und 22 umfasse. Weiterhin würden die Zähne 11 und 12 bei einer ausbleibenden Versorgung durch den Substanzverlust ästhetisch negativ auffallen.