Angesichts dessen kann der Unfallversicherungsanstalt nicht gefolgt werden, sofern diese ausführte, es sei noch eine weitere Behandlung im Gang, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Dem Gutachter Dr. C war es denn auch möglich, den Integritätsschaden trotz Kenntnis der noch anstehenden Endversorgung zu schätzen. Beide Parteien sehen schliesslich keinen Anlass, von seiner Expertise abzuweichen. 7. 7.1 Da wie in E. 5.3 erwähnt, die Suva-Tabelle 15 nicht mit Ziff.