Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die von Dr. C anlässlich seiner Begutachtung am 2. Dezember 2014 festgehaltenen Beschwerden beim Abbeissen von fester Nahrung oder in Form von Wärmeempfindlichkeit nunmehr keine Relevanz mehr haben, war doch der Versicherte letztmals vor mehr als einem Jahr – mithin im 2015 – bei Dr. D bloss zu einer Kontrolle erschienen. Angesichts dessen kann der Unfallversicherungsanstalt nicht gefolgt werden, sofern diese ausführte, es sei noch eine weitere Behandlung im Gang, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe.