Soweit die Tabellen jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. statt vieler BGer-Urteil 8C_19/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2). Die Suva-Tabelle 15 ist mit Ziff. 1 Abs. 4 von Anhang 3 zur UVV nicht vereinbar, welcher besagt, dass einzig bei Sehhilfen der Integritätsschaden nach dem korrigierten Zustand (z.B. mittels einer Brille) beurteilt wird. Mit dieser Formulierung wurde klar zum Ausdruck gebracht, einzig bei Sehhilfen soll die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung des Einsatzes eines Hilfsmittels ermittelt werden. Gegenteiliges vermag die Suva nicht vorzubringen.