Am bisher Gesagten ändert auch die Suva-Tabelle 15 nichts. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, stellt diese Tabelle keinen Rechtssatz dar und ist für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich, um so weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermögliche. Soweit die Tabellen jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. statt vieler BGer-Urteil 8C_19/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2).