Das behauptete Kriterium der Funktionseinbusse ist damit entkräftet. Gleiches gilt für die Behauptung, Endoprothesen könnten Gelenkschäden höchstens behelfsmässig beheben, wogegen die beeinträchtigte Gesundheit mit Zahnimplantaten in aller Regel wieder vollständig hergestellt werden könne, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Auch eingesetzte Endoprothesen können beispielsweise die Kniefunktion wiederherstellen, sodass die grundlegende Funktionalität wieder gegeben ist. 5.3 Am bisher Gesagten ändert auch die Suva-Tabelle 15 nichts.