Dies muss in Anbetracht der hier vorliegenden Zahnschäden bejaht werden. Fehl geht zudem der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die in Zusammenhang mit Beeinträchtigungen an den Zähnen in Betracht fallenden Positionen "sehr schwere Entstellung im Gesicht" und "schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit" gemäss Anhang 3 zur UVV nicht eigentliche Gesundheitsschäden, sondern Funktionseinbussen darstellen würden. Inwiefern eine schwere Entstellung lediglich eine Funktionseinbusse sein soll, leuchtet nicht ein. Das behauptete Kriterium der Funktionseinbusse ist damit entkräftet.