Denn ohne Zweifel kann mittels eines Implantats und Brücken bzw. Komposit-Eckenaufbauten die Beeinträchtigung insofern ausgeglichen werden, als dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr bemerkbar macht. Darauf kommt es allerdings nach dem oben Gesagten nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherte durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der Integrität erlitten hat. Dies muss in Anbetracht der hier vorliegenden Zahnschäden bejaht werden.