Entgegen der Auffassung der Suva gilt diese nicht nur bei Knie-Endoprothesen oder OSG-Totalprothesen. Dergleichen kann aus den zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht hergeleitet werden. Ginge man vorliegend vom korrigierten Zustand aus, mithin von eingesetzten Implantaten und Komposit-Eckenaufbauten, würde dies dem abstrakten und egalitären Charakter der Integritätsentschädigung (vgl. dazu BGE 124 V 29 E. 3c) diametral zuwiderlaufen. Denn ohne Zweifel kann mittels eines Implantats und Brücken bzw. Komposit-Eckenaufbauten die Beeinträchtigung insofern ausgeglichen werden, als dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr bemerkbar macht.